{"id":115,"date":"2015-02-21T00:50:21","date_gmt":"2015-02-20T23:50:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.polizeiseelsorge-speyer.de\/?page_id=115"},"modified":"2023-10-10T19:35:01","modified_gmt":"2023-10-10T18:35:01","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.polizeiseelsorge-pfalz.de\/?page_id=115","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-file\"><a id=\"wp-block-file--media-5c804150-8038-4ec5-9dd2-76fd9ea3f93b\" href=\"http:\/\/www.polizeiseelsorge-pfalz.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/1994-04-01-Satzung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Satzung (.pdf)<\/a><a href=\"http:\/\/www.polizeiseelsorge-pfalz.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/1994-04-01-Satzung.pdf\" class=\"wp-block-file__button wp-element-button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-5c804150-8038-4ec5-9dd2-76fd9ea3f93b\">Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a id=\"wp-block-file--media-f4ac5930-af2a-404b-a333-0d1a47feca0f\" href=\"https:\/\/www.polizeiseelsorge-pfalz.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/1994-10-01-Wahlordnung-2017.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Wahlordnung (.pdf)<\/a><a href=\"https:\/\/www.polizeiseelsorge-pfalz.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/1994-10-01-Wahlordnung-2017.pdf\" class=\"wp-block-file__button wp-element-button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-f4ac5930-af2a-404b-a333-0d1a47feca0f\">Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a id=\"wp-block-file--media-2bdb2f64-814e-4d35-8c63-9cf83e983583\" href=\"https:\/\/www.polizeiseelsorge-pfalz.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/1997-12-22-Rundschreiben-MdI-RP-zur-Polizeiseelsorge.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Rundschreiben des MdI Rheinland-Pfalz (.pdf)<\/a><a href=\"https:\/\/www.polizeiseelsorge-pfalz.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/1997-12-22-Rundschreiben-MdI-RP-zur-Polizeiseelsorge.pdf\" class=\"wp-block-file__button wp-element-button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-2bdb2f64-814e-4d35-8c63-9cf83e983583\"> Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<div style=\"height:51px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Satzung f\u00fcr den gemeinsamen Beirat der Polizeiseelsorge im Bistum Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Polizeiseelsorgebeirat wirkt bei den Aufgaben, die die Polizeiseelsorge betreffen, beratend mit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Zusammensetzung<\/strong><br>(1) Dem Polizeiseelsorgebeirat geh\u00f6ren je 7 Mitglieder aus dem Bistum Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz an. Sie sollen aus den Bereichen<br>des Polizeipr\u00e4sidiums Rheinpfalz<br>des Polizeipr\u00e4sidiums Westpfalz<br>des saarl\u00e4ndischen Teiles der beiden Kirchenbezirke<br>der Bereitschaftspolizei<br>der Wasserschutzpolizei<br>stammen und werden jeweils von den evangelischen bzw. katholischen Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes gew\u00e4hlt.<br>(2) Die von den beiden Kirchen ernannten Polizeiseelsorger\/innen geh\u00f6ren dem Beirat kraft Amtes an.<br>(3) Die Befugnisse des zust\u00e4ndige Dezernenten der Evangelischen Kirche der Pfalz und des Leiters der betreffenden Hauptabteilung des Bisch\u00f6flichen Ordinariates in Speyer, insbesondere deren Weisungsrecht gegen\u00fcber den ernannten Polizeiseelsorgern\/innen, bleiben von dieser Satzung unber\u00fchrt<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Aufgaben<\/strong><br>Aufgaben des Polizeiseelsorgebeirates sind insbesondere: die Polizeiseelsorger\/innen in ihrem Amt zu unterst\u00fctzen sowie die den Polizeidienst betreffenden Fragen zusammen mit ihnen zu beraten, gemeinsam mit ihnen Ma\u00dfnahmen zu beschlie\u00dfen und f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung Sorge zu tragen; im Polizeidienst die Mitverantwortung und Mitarbeit f\u00fcr und in der Seelsorge zu wecken und zu aktivieren sowie als Ansprechpartner f\u00fcr die Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes zu wirken die besondere Lebenssituation der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu sehen, ihr in der seelsorglichen Arbeit gerecht zu werden und die M\u00f6glichkeiten seelsorglicher Hilfe zu suchen gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu beobachten, zu \u00fcberdenken und sachgerechte Vorschlage einzubringen sowie entsprechende Ma\u00dfnahmen zu beschlie\u00dfen; die Planung, Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Gottesdiensten, Tagungen, Tagesseminaren oder Workshops, Besinnungstagen, Studienfahrten und dergleichen zu unterst\u00fctzen, unbeschadet der Zust\u00e4ndigkeit des Ortspfarrers.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 W\u00e4hlbarkeit und Wahl<\/strong><br>(1) Wahlberechtigt ist jede Beamtin und jeder Beamte des Polizeidienstes, sofern sie Mitglieder in einer der beiden Kirchen sind.<br>(2) W\u00e4hlbar ist jede Beamtin und jeder Beamte des Polizeidienstes, sofern keine Beeintr\u00e4chtigungen der kirchlichen Gliedschaftsrechte entgegenstehen.<br>(3) Die Mitglieder des Beirates sind in geheimer Wahl zu w\u00e4hlen. Die Einzelheiten regelt eine Wahlordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Amtszeit und Konstituierung<\/strong><br>(1) Die Amtszeit betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des neuen Polizeiseelsorgebeirates.<br>(2) Der bisherige Vorstand l\u00e4dt innerhalb eines Monats nach Beendigung der Wahl den neu gew\u00e4hlten Polizeiseelsorgebeirat zur konstituierenden Sitzung ein. In ihr werden die Mitglieder des neuen Vorstandes gew\u00e4hlt.<br>(3) Will ein Mitglied aus dem Beirat ausscheiden, hat er\/sie das schriftlich dem\/der Vorsitzenden gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Der Vorstand<\/strong><br>(1) Der Vorstand des Polizeiseelsorgebeirates besteht aus: dem\/der Vorsitzenden, dem\/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem\/der Schriftf\u00fchrer(in), den von den beiden Kirchen ernannten Polizeiseelsorger\/innen kraft Amtes. Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und Schriftf\u00fchrer(in) werden vom Polizeiseelsorgebeirat aus seiner Mitte in geheimer Wahl gew\u00e4hlt. Dabei ist gew\u00e4hlt, wer mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen erh\u00e4lt. Wird im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang gew\u00e4hlt, wer die meisten Stimmen erh\u00e4lt. Eine konfessionell-parit\u00e4tische Besetzung der Stellen des\/der Vorsitzenden und des\/der stellvertretenden Vorsitzenden ist sicherzustellen.<br>(2) Der Vorstand bereitet die Sitzung des Beirates vor und tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse.<br>(3) Sitzungen des Vorstandes werden durch die beiden Polizeiseelsorger\/innen einberufen, bei deren Verhinderung durch den\/die Vorsitzende(n).<br>(4) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht \u00f6ffentlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Arbeitsweise des Polizeiseelsorgebeirates<\/strong><br>(1) Der Polizeiseelsorgebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen.<br>(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Beirates kann die Einberufung zu einer au\u00dferordentlichen Sitzung verlangen<br>(3) Der\/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der\/die stellvertretende Vorsitzende, l\u00e4dt s\u00e4mtliche Mitglieder des Polizeiseelsorgebeirates schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sp\u00e4testens drei Wochen vorher zu der Sitzung ein. Au\u00dfer zu den regelm\u00e4\u00dfigen Sitzungen muss eingeladen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Polizeiseelsorgebeirates dies unter Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich beantragen.<br>(4) Die Sitzungen des Polizeiseelsorgebeirates sind \u00f6ffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten beraten werden oder der Beirat die Beratung in nicht \u00f6ffentlicher Sitzung beschlie\u00dft.<br>(5) Die Leitung der Sitzung obliegt dem\/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem\/der stellvertretenden Vorsitzenden.<br>(6) Der Polizeiseelsorgebeirat ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle Mitglieder rechtm\u00e4\u00dfig eingeladen sind und mehr als die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Beirat bei der n\u00e4chsten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung, zu der rechtm\u00e4\u00dfig eingeladen worden ist, ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br>(7) Der Polizeiseelsorgebeirat fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br>(8) Durch Beschluss des Beirates k\u00f6nnen Sachverst\u00e4ndige mit beratender Funktion zu den Sitzungen hinzugezogen werden.<br>(9) \u00dcber die Sitzung des Polizeiseelsorgebeirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem\/der Vorsitzenden und dem\/der Schriftf\u00fchrer\/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der n\u00e4chsten Sitzung dem Polizeiseelsorgebeirat zur Genehmigung vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Bildung von Aussch\u00fcssen<\/strong><br>Der Polizeiseelsorgebeirat kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben weitere Aussch\u00fcsse bilden, deren Arbeitsweise er bestimmt. Die Vorsitzenden der Aussch\u00fcsse m\u00fcssen Mitglieder des Polizeiseelsorgebeirates sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Vereinbarung zwischen Staat und Kirche<\/strong><br>Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche aus dem Bereich der Polizeiseelsorge sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt auch f\u00fcr alle kirchlichen Bestimmungen und Vorschriften des genannten Bereiches.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Inkraftreten<\/strong><br>Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 1994 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Speyer, den 09. M\u00e4rz 1994<br>F\u00fcr die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)<br>Schramm<\/p>\n\n\n\n<p>Speyer den 01. Februar 1994<br>F\u00fcr das Bistum Speyer<br>B\u00fcchler<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:51px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung f\u00fcr den gemeinsamen Beirat der Polizeiseelsorge im Bistum Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Der Polizeiseelsorgebeirat wirkt bei den Aufgaben, die die Polizeiseelsorge betreffen, beratend mit. \u00a7 1 Zusammensetzung(1) Dem Polizeiseelsorgebeirat geh\u00f6ren je 7 Mitglieder aus dem Bistum Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz an. 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